1. Erbringung von Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten (BCB-Beschluss Nr. 519)

Der BCB-Beschluss Nr. 519 regelt, wer in Brasilien Dienstleistungen mit virtuellen Vermögenswerten erbringen darf und wie die neuen SPSAVs, die ausschließlich für diesen Zweck geschaffen wurden, funktionieren sollen.

Die Norm erweitert die Verpflichtungen auf Unternehmen, die in diesem Sektor tätig sind, ähnlich denen anderer vom Banco Central beaufsichtigter Institutionen und umfasst Themen wie Schutz und Transparenz in den Kundenbeziehungen, Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Governance, Sicherheit und interne Kontrollen.

Die Dienstleistungen können sowohl von bereits autorisierten Institutionen, die vom Zentralbank betrieben werden, als auch von SPSAVs, die in drei Kategorien eingeteilt werden: intermediär, custodial und Broker von virtuellen Vermögenswerten, erbracht werden.

3. Devisen und internationale Kapitaltransaktionen (BCB Nr. 521)

Die Resolution BCB Nr. 521 regelt, welche Aktivitäten von Anbietern von virtuellen Vermögenswerten (PSAVs) als Devisen- und internationalen Kapitaltransaktionen behandelt werden.

Ab sofort werden folgende Transaktionen als Devisengeschäfte betrachtet:

  • Zahlungen oder internationale Überweisungen mit virtuellen Vermögenswerten;

  • Überweisungen von virtuellen Vermögenswerten zur Begleichung von Verpflichtungen aus der internationalen Nutzung von Karten oder anderen Zahlungsmethoden;

  • Überweisungen von virtuellen Vermögenswerten zu oder von selbstverwalteten Wallets, vorausgesetzt, der Anbieter identifiziert den Eigentümer und dokumentiert die Herkunft und das Ziel der Vermögenswerte;

  • Kauf, Verkauf oder Tausch von virtuellen Vermögenswerten, die an Fiat-Währung gekoppelt sind, die sogenannten Stablecoins.

Die SPSAVs dürfen auf diesem Markt tätig sein, wobei spezifische Regeln und Grenzen zu beachten sind. Internationale Transaktionen mit virtuellen Vermögenswerten sind auf 100.000 US-Dollar begrenzt, wenn die Gegenpartei keine autorisierte Institution ist, die im Devisenmarkt tätig ist.

Die Verordnung regelt auch die Nutzung von virtuellen Vermögenswerten in externen Kreditgeschäften und ausländischen Direktinvestitionen, mit dem Ziel, die Effizienz und rechtliche Sicherheit zu erhöhen und regulatorische Arbitrage zu vermeiden.

Sie tritt am 2. Februar 2026 in Kraft, und ab dem 4. Mai 2026 wird die Bereitstellung von Informationen an die Zentralbank über diese Transaktionen obligatorisch sein.

Lesen Sie die Resolution BCB Nr. 521 im Volltext hier.

* Bericht in Bearbeitung. Kommen Sie bald zurück für weitere Details.

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