Diesmal wurden keine neuen Richtlinien veröffentlicht, sondern nur erneut die Richtlinien von 2021 und 2017 betont.

Zunächst die Schlussfolgerung: Private Kryptowährungsinvestitionen sind nicht illegal, die Nutzung von Bankkarten für Ein- und Auszahlungen ist unzulässig, aber nicht illegal.

Im Jahr 2017 wurden Kryptowährungen als virtuelle Währungen bezeichnet und als virtuelle Waren klassifiziert. Virtuelle Währungen sind keine gesetzlichen Zahlungsmittel, da nur der Renminbi in unserem Land als gesetzliches Zahlungsmittel gilt; virtuelle Waren haben nur die Eigenschaften von Gütern, nicht die von Währungen.

Im Jahr 2021 wurden alle Geschäfte der Web3-Branche einheitlich geregelt, ausländischen Krypto-Unternehmen wurde die Ausrichtung auf inländische Nutzer untersagt, und inländische Institutionen und Einzelpersonen wurde es verboten, für ausländische Krypto-Unternehmen zu arbeiten oder ihnen Dienstleistungen anzubieten. Gleichzeitig wurde Banken und anderen Finanzinstitutionen untersagt, Zahlungs- und Abrechnungsdienste für den Handel mit virtuellen Währungen anzubieten.

Abschließend die Schlussfolgerung: Derzeit ist das Halten und Handeln von Kryptowährungen durch Privatpersonen nicht illegal, jedoch ist die Nutzung von Bankkarten für Überweisungen unzulässig (Bargeld ist erlaubt), andernfalls ist es unzulässig, aber nicht illegal. Unzulässig bedeutet, dass die Vorschriften der Zentralbank verletzt werden, aber die Zentralbank ist weder eine gesetzgebende noch eine vollziehende Behörde. Selbst wenn es unzulässig ist, kann die Zentralbank höchstens Ihre Bankkarte sperren; die Sperrung betrifft die Kartennummer und nicht die Person. Man kann die Karte stornieren und neu beantragen, ohne dass dies Auswirkungen hat. Laut der Anti-Geldwäsche-Abteilung der Bank „kann ich Ihnen diesen Rat (Karte stornieren und neu beantragen) nicht geben, aber wenn Sie es so machen wollen, können wir es nicht verhindern.“

Außerdem wurden alle, die mit Ein- und Auszahlungen in Verbindung stehen und verurteilt wurden, aus drei Gründen verurteilt: erstens Geldwäsche, zweitens illegaler Währungstausch, drittens Beihilfe zur Straftat (mit dem Wissen um die Hintergründe, Handling von Geldern, die mit Schwarzmarkt oder Betrug in Verbindung stehen).

Zuletzt nochmals betont, private Kryptowährungsinvestitionen sind nicht illegal, die Nutzung von Bankkarten für Ein- und Auszahlungen ist unzulässig, aber nicht illegal.